AGB

Allgemeine Geschäfts-, Vertrags- und Lieferbedingungen der KBK GmbH Fenster + Türen

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Kündigt der Besteller grundlos, kann die Firma KBK GmbH Fenster + Türen eine Schadensersatzpauschale von 15% des Vertragspreises oder des restlichen Vertragspreises vom Besteller gezahlt verlangen.

§ 2 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


§ 4 Lieferzeit

  1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.


§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.
 

§ 6 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
  2. Für nicht offensichtliche Mängel beträgt die Mängelanzeigefrist 2 Jahre.
  3. Gewährleistungsfristen bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung sowie einer ordnungsgemäßen Wartung und Pflege:
    – Fenster, Balkontüren und Haustüren, 4 Jahre;
    – Elektrotechnische Anlagen, wie Rollladen Motoren, Garagentor Antrieb, Jalousien-, Raffstoren Antriebe, Zip-Screen Motoren, 1 Jahr;
    – Klappläden, Rollläden, Garagentore, Sonnenschutz-Elemente, 2 Jahre;
    – Wenn Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktion hat, sowie für bewegliche Teile 1 Jahr oder maximal 50.000 Zyklen, bei Jalousien, Markisen, Textilscreens, Garagentoren und Rollläden 3.000 Zyklen, je nach dem was zuerst eintritt;
    – Spontanbruch von ESG & ESG-H Gläsern geht zu Lasten des Bestellers.
  4. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers erlöschen, wenn die von dem Verwender gelieferte Ware ohne dessen Zustimmung durch den Besteller oder von diesem beauftragte Dritte verändert worden ist, wenn beim Einbau oder sonstige Verwendungen die Betriebsanleitung nicht befolgt wurde oder die mitgeteilte Wartung nicht ordnungsgemäß, nur unzureichend oder gar nicht durchgeführt wurde.
  5. Für Schäden an den Aluminium- bzw. Beschlagsteilen durch Kalk, Mörtel, ätzende Reinigungsmitteln und dergleichen wird keine Haftung übernommen.


§ 7 Nebenarbeiten, Einputz- und Malerarbeiten, Mauer- schlitze, Löcher, Elektro-, Wasser- und Heizungslegen, Folgearbeiten

  1. Es ist Sache des Bestellers, die baulichen Gegebenheiten so herzustellen, dass die zur Lieferung vereinbarten Fenster-/Türelemente/Montageteile vor Ort eingebaut werden können. Dies gehört nicht zu den Angebotsleistungen der Firma KBK GmbH Fenster + Türen. Insbesondere ist es Sache des Bestellers, am Bauvorhaben vorhandene Elektro-, Wasser- und Heizungsleitungen zu kennzeichnen und ggf. zu entfernen.
  2. Sofern Zusatzarbeiten durch die Firma KBK GmbH
    Fenster + Türen bei der Montage notwendig sind, sind diese zusätzlich zu vergüten. Diese Leistungen werden nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand in Rechnung gestellt.
  3. Sämtliche nach der Montage erforderlichen Beiputz- und Malerarbeiten gehören nicht zu den Vertragsleistungen.
  4. Baugerüste sind vom Besteller zu erstellen. Montageerschwernisse wie Freischaffen von Montageraum werden nach Aufwand berechnet. Ist eine Montage zu einem vereinbarten Termin aus Gründen, welche der Besteller zu vertreten hat, nicht durchzuführen, sind die aufgewendeten Arbeits- und Fahrtzeiten auf Nachweis zu erstatten.